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Rechtsstand 19. September 2026

Maklerprovision in Bonn: wer zahlt was

Veröffentlicht 18.09.2026 · Aktualisiert 19.09.2026

Die Maklerprovision ist ein Erfolgshonorar und entsteht erst, wenn durch die Tätigkeit der Maklerin ein Vertrag zustande kommt. Geregelt ist der Anspruch gemäß § 652 Bürgerliches Gesetzbuch. Ohne Kaufvertrag entsteht kein Anspruch, auch nicht anteilig für Besichtigungen, Exposés oder Inserate. Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher gelten zusätzlich die §§ 656a bis 656d BGB. Geregelt sind dort zunächst die Form des Maklervertrags, danach die Teilung der Provision, schließlich die Fälligkeit. Abweichungen zulasten des Käufers bleiben unwirksam. Für Bonn heißt das in der Praxis: verhandelbar ist die Höhe, nicht die Verteilung zwischen Käufer und Verkäufer.

Das Teilungsgebot gilt, sobald beide Seiten beauftragen

Ein Teilungsgebot ist die gesetzliche Pflicht, von beiden Seiten dieselbe Provision zu verlangen. Gemäß § 656c BGB darf eine Maklerin, die für Käufer und Verkäufer tätig wird, nur in gleicher Höhe abrechnen, und ein Nachlass an eine Partei wirkt zugunsten der anderen mit. Verstößt eine Vereinbarung dagegen, bleiben beide Maklerverträge unwirksam. Wird zunächst nur eine Seite tätig, greift danach gemäß § 656d BGB eine andere Regel: höchstens die Hälfte darf übergehen, fällig erst nach Nachweis der eigenen Zahlung. In der Praxis entscheidet deshalb die Frage, wer den Auftrag erteilt hat.

Die Vorschriften im Überblick
ErfolgsprinzipProvision nur bei Vertragsschluss, § 652 BGB. Kein Anspruch für vergebliche Bemühungen.
TextformDer Maklervertrag bedarf der Textform, § 656a BGB. E-Mail genügt, ein Anruf nicht.
DoppeltätigkeitGleiche Höhe für beide Seiten, § 656c BGB. Nachlass wirkt für beide.
Einseitiger AuftragHöchstens die Hälfte auf die andere Seite, Fälligkeit erst nach Zahlungsnachweis, § 656d BGB.
AnwendungsbereichWohnungen und Einfamilienhäuser mit einem Verbraucher als Käufer, § 656b BGB.
VermietungBestellerprinzip, § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz. Wer bestellt, zahlt.

Die Höhe ist Verhandlungssache, nicht Gesetz

Die Provisionshöhe ist eine Verhandlungssache und keine gesetzliche Vorgabe. Laut ImmoScout24 liegt die übliche Gesamtprovision zwischen 5,95 und 7,14 Prozent des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer, bei hälftiger Teilung entfallen davon bis zu 3,57 Prozent auf jede Seite. Regionale Gepflogenheiten prägen die Spanne, ein Anspruch auf einen bestimmten Satz folgt daraus nicht. Verhandelt wird zunächst, unterschrieben danach, geändert wird schließlich nichts mehr. Bei einem Bonner Kaufpreis von 500.000 Euro bedeuten 3,57 Prozent für eine Seite 17.850 Euro einschließlich Umsatzsteuer. In der Praxis gehört diese Zahl in die Finanzierungsplanung, weil Banken Kaufnebenkosten selten mitfinanzieren.

Quelle für die Spanne: ImmoScout24, Ratgeber Maklerprovision, abgerufen am 19.09.2026. Eine gesetzliche Festlegung der Höhe gibt es nicht.

Bei der Vermietung zahlt, wer bestellt

Ein Bestellerprinzip ist die gesetzliche Zuordnung der Provision zu der Seite, die den Auftrag erteilt hat. Gemäß § 2 Absatz 1a Wohnungsvermittlungsgesetz darf eine Maklerin von einem Wohnungssuchenden nur dann ein Entgelt verlangen, wenn ausschließlich wegen dieses Suchauftrags eine Wohnung beschafft wurde. Beauftragt die Eigentümerin, zahlt die Eigentümerin. Gemäß § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes bleibt das Entgelt bei Wohnraum auf zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt. Shammout Immobilien und Finanzierung arbeitet in der Vermietung ausschließlich im Auftrag der Eigentümerseite. In der Praxis erspart diese Klarheit zunächst Rückfragen und danach Streit über die Rechnung. Näheres steht auf der Seite Wohnung vermieten in Bonn.

Fragen und Antworten

Muss der Käufer in Bonn Provision zahlen?

Die Hälfte ist die Obergrenze für den Käufer beim Erwerb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Grundlage sind §§ 656c und 656d BGB, und Voraussetzung bleibt die Verbrauchereigenschaft des Käufers. Zahlt die Verkäuferseite zuerst, wird der Käuferanteil gemäß § 656d BGB erst nach Vorlage des Zahlungsnachweises fällig. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten und unbebauten Grundstücken greift diese Begrenzung nicht, dort bleibt die Verteilung frei verhandelbar. In der Praxis führt genau dieser Unterschied zu Streit, wenn ein Zweifamilienhaus als Einfamilienhaus inseriert wurde.

Wann wird die Provision fällig?

Die Fälligkeit ist der Zeitpunkt des wirksamen Abschlusses des notariellen Kaufvertrags, nicht der Besichtigung und nicht der Finanzierungszusage. Vorher besteht kein Anspruch, auch nach monatelanger Vermarktung nicht. Bei einem einseitigen Auftrag gemäß § 656d BGB verschiebt sich die Fälligkeit für die zweite Seite zusätzlich nach hinten: erst nach Nachweis der Zahlung durch die auftraggebende Seite. Üblich ist danach eine Zahlungsfrist von zwei Wochen, festgelegt im Maklervertrag. In der Praxis rechnet eine seriöse Maklerin erst nach dem Notartermin ab und nicht davor.

Reicht eine mündliche Zusage für den Maklervertrag?

Die Textform ist bei Wohnungen und Einfamilienhäusern gemäß § 656a BGB zwingend. Eine mündliche Zusage am Telefon begründet keinen wirksamen Maklervertrag, und ohne wirksamen Vertrag entsteht kein Provisionsanspruch. Textform bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger: eine E-Mail genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Ein Formular auf einer Internetseite erfüllt die Anforderung ebenfalls, sofern der Text gespeichert werden kann. In der Praxis schützt die Textform beide Seiten, weil zunächst der Auftrag und danach die Höhe nachlesbar feststehen.

Ist die Provision steuerlich absetzbar?

Die steuerliche Behandlung ist eine Frage der Nutzung, nicht der Höhe. Bei vermieteten Objekten zählt die Provision des Käufers zu den Anschaffungsnebenkosten und wirkt über die Abschreibung, beim Verkäufer mindert die Provision unter Umständen den Veräußerungsgewinn nach § 23 Einkommensteuergesetz. Bei selbst genutztem Wohneigentum entfällt der Abzug in aller Regel, gemäß § 9 Einkommensteuergesetz fehlt es dort am Zusammenhang mit Einkünften. Die Einzelheiten gehören in die Hand einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters, weil Shammout Immobilien und Finanzierung keine Steuerberatung erbringen darf. In der Praxis lohnt der Anruf beim Steuerbüro vor dem Notartermin und nicht danach.

Wie ein Verkauf in Bonn abläuft, steht auf der Seite Immobilie verkaufen in Bonn. Was eine Immobilie wert ist und wie der Wert begründet wird, steht auf der Seite Immobilienbewertung in Bonn.

Nada Shammout, Immobilienmaklerin in Bonn, Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO, erteilt durch die Bundesstadt Bonn. Beratung auf Deutsch, Arabisch und Englisch. Zur Autorenseite.

Stand 19.09.2026